Positionen des Instituts
Salus populi suprema lex esto.
Das Wohl des Volkes sei oberstes Gesetz.
Ausgangslage
Die betriebliche Altersversorgung hat in Deutschland ein eigenes Gesetz, einen Rechtsanspruch der Beschäftigten und eine steuerliche Förderung. Die betriebliche Gesundheitsvorsorge hat nichts davon. Ihre Behandlung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018, einer Verwaltungsanweisung und einer Sachbezugsfreigrenze von fünfzig Euro im Monat, die sie sich mit Tankgutscheinen und Geschenkkarten teilt. In keiner amtlichen Statistik wird sie erfasst, in keinem Bericht der Bundesregierung erwähnt.
Das Institut hält diese Gewichtung für falsch und für änderbar. Ein Staat, dem es nicht gelingt, die gesetzliche Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren, muss wenigstens die betriebliche Säule stärken, die ihn entlastet. Dazu gehört beides: Arbeitgeber stärker in die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu nehmen und ihnen den wirtschaftlichen Rahmen zu geben, in dem diese Verantwortung tragbar ist. Pflicht ohne Rahmen ginge zu Lasten der Betriebe; Rahmen ohne Pflicht bliebe Angebot ohne Wirkung. Das Institut vertritt deshalb drei Vorschläge, die zusammengehören.
Drei Vorschläge
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Anerkennung als eigenständige Säule
Die betriebliche Krankenversicherung soll in Gesetzgebung, amtlicher Statistik und in den Berichten der Bundesregierung als Säule der betrieblichen Vorsorge neben der Altersversorgung geführt werden. Was nicht gemessen wird, wird nicht gestaltet. Und was nicht benannt wird, wird nicht gefördert.
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Eine Informationspflicht des Arbeitgebers
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber bereits, bestehende Sachleistungen auszuweisen. Transparenz über das Bestehende ist nötig, aber sie genügt nicht. Das Institut schlägt den nächsten Schritt vor: eine jährliche Information der Beschäftigten über die Möglichkeiten betrieblicher Gesundheitsvorsorge, nach Muster, ohne Angebots- und ohne Finanzierungspflicht. Verbreitung beginnt mit Kenntnis; das hat die Betriebsrente gezeigt.
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Ein eigener Rahmen für Beiträge zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge
Arbeitgeberbeiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung sollen aus der allgemeinen Sachbezugsfreigrenze herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift geregelt werden: als Freibetrag, nicht als Freigrenze, in einer Höhe, die eine vollwertige Absicherung erlaubt. Voraussetzung: eine Gruppenversicherung ohne Gesundheitsprüfung, offen für alle Beschäftigten. Die Regelung ist anbieter- und vertriebsneutral.
Was das Institut nicht vorschlägt
Eine Pflicht des Arbeitgebers, eine betriebliche Krankenversicherung anzubieten oder zu finanzieren; und keine Regelung, die einzelne Anbieter oder Vertriebswege begünstigt.
Gesundheit ist kein Benefit
Das vollständige Positionspapier steht hier zum Download bereit, sobald es veröffentlicht ist.
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